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Satzung des
Litauische Schule e.V

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Litauische Schule e.V."  Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg in Berlin eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke durch die Förderung der Litauischen Sprache.

Zu seinen Aufgaben gehören vor allem

·                    Litauern und allen anderen interessierten Bürgern; vor allem Jugendlichen und Kindern die litauische Sprache und Kultur näher zu bringen

·                    Einrichtung und Organisation einer Litauischen Schule in welcher regelmäßig kostenlos Unterricht in litauischer Sprache angeboten wird.

·                    Sammlung und Zuwendung von Fördermitteln an den Verein.

 

§ 3 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein „Litauische Gemeinde e. V.”, welcher es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben setzt die Litauische Schule e.V. ihre ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten ein.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden, die die Vereinszwecke aktiv und nachhaltig unterstützen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalendervierteljahrs zu erklären ist. Ein Ausschluss von einzelnen Mitgliedern ist in folgenden Fällen möglich:

  • wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug geraten ist,
  • bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung,
  • bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes

Der Ausschluss bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach der Beitragsordnung, die vom Vorstand erstellt und durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils am 1.1. eines Kalenderjahres fällig. Im Gründungsjahr ist der Beitrag nach Eintragung des Vereins in das zuständige Vereinsregister fällig. Er ist im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beitreten, leisten den vollen Jahresbeitrag.

§ 6 Förderer des Vereins

Förderer des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die - ohne Mitglied zu sein - den Verein durch Leistungen in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen oder durch eine einmalige Leistung unterstützen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ggf. das Kuratorium.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern. Einer von diesen fünf Vorstandsmitgliedern  wird als Generalsekretär in den Vorstand gewählt, ein Vorstandsmitglied als Schriftführer. Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Persönlichkeit wegen ihrer herausragenden Verdienste für den Verein zum Ehrenvorsitzenden berufen. Er hat im Vorstand und in den anderen Organen der Stiftung Sitz und Stimme.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Aufgabe der Verwaltung der Vereinskasse durch Beschluss auf ein Vorstandsmitglied übertragen. 

Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die auch die Organisation und Gestaltung des Unterrichts regelt.

§ 9 Vertretung

Vertretungsberechtigt i. S. des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 10 Kuratorium

Der Vorstand kann beschließen, ein Kuratorium einzurichten. Das Kuratorium soll den Vorstand bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben beraten und unterstützen. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 3 Personen zusammen, die vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen werden. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann dem Vorstand Vorschläge zur Berufung von Kuratoriumsmitgliedern unterbreiten. Die Kuratoriumsmitglieder brauchen nicht dem Verein anzugehören. Das Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Erneute Berufung bzw. Wiederwahl sind zulässig. Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen.

Das Kuratorium soll möglichst einmal jährlich, mindestens aber einmal in einer Wahlperiode zusammentreten. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums. Er unterrichtet den Vorstand von den Ergebnissen der Beratungen des Kuratoriums.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Vereins;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Beschlussfassung über die ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal, tunlichst im dritten Viertel des Geschäftsjahres, stattfinden.

  1. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt; sie gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13 Redaktionelle Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern durch einstimmigen Beschluss vorgenommen werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

§ 15 Rechnungslegung und Revision

Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.

Der Jahresabschluss ist von einem Sachverständigen bis Ende der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres zu prüfen.

§ 16 BGB-Vorschriften

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 Abs. 2 und 3, 28, 32 und 33 BGB.