Satzung des
Litauische Schule e.V
§ 1 Name, Rechtsnatur,
Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den
Namen "Litauische Schule e.V." Er hat die Rechtsform eines
eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg in Berlin eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist
Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke durch die
Förderung der Litauischen Sprache.
Zu seinen Aufgaben
gehören vor allem
·
Litauern
und allen anderen interessierten Bürgern; vor allem Jugendlichen und
Kindern die litauische Sprache und Kultur näher zu bringen
·
Einrichtung und Organisation einer Litauischen Schule in welcher
regelmäßig kostenlos Unterricht in litauischer Sprache angeboten wird.
·
Sammlung
und Zuwendung von Fördermitteln an den Verein.
§ 3 Vermögensbindung
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an den Verein „Litauische Gemeinde e. V.”, welcher es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben setzt die Litauische Schule e.V. ihre ideellen, personellen und
materiellen Möglichkeiten ein.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen
werden, die die Vereinszwecke aktiv und nachhaltig unterstützen. Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum
Ende des Kalendervierteljahrs zu erklären ist. Ein Ausschluss von
einzelnen Mitgliedern ist in folgenden Fällen möglich:
-
wenn das Mitglied
mit der Zahlung von mindestens zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug
geraten ist,
-
bei Verstoß gegen
die Satzung oder gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung,
-
bei Vorliegen
eines sonstigen wichtigen Grundes
Der Ausschluss bedarf
eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands. Das Mitglied ist vor dem
Beschluss zu hören.
Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Die
Mitglieder leisten Beiträge. Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet
sich nach der Beitragsordnung, die vom Vorstand erstellt und durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils am 1.1.
eines Kalenderjahres fällig. Im Gründungsjahr ist der Beitrag nach
Eintragung des Vereins in das zuständige Vereinsregister fällig. Er ist
im Voraus zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres
beitreten, leisten den vollen Jahresbeitrag.
§ 6
Förderer des Vereins
Förderer
des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die - ohne
Mitglied zu sein - den Verein durch Leistungen in regelmäßigen oder
unregelmäßigen Abständen oder durch eine einmalige Leistung
unterstützen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ggf. das Kuratorium.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus fünf
Vorstandsmitgliedern. Einer von diesen fünf Vorstandsmitgliedern wird
als Generalsekretär in den Vorstand gewählt, ein Vorstandsmitglied als
Schriftführer. Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl.
Auf Vorschlag des
Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Persönlichkeit wegen
ihrer herausragenden Verdienste für den Verein zum Ehrenvorsitzenden
berufen. Er hat im Vorstand und in den anderen Organen der Stiftung Sitz
und Stimme.
Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle
Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder
dem Kuratorium zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Aufgabe der
Verwaltung der Vereinskasse durch Beschluss auf ein Vorstandsmitglied
übertragen.
Die Einberufung der
Sitzung des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist.
Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist
von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die
Frist verkürzt werden.
Der Vorstand gibt dem
Verein eine Geschäftsordnung, die auch die Organisation und Gestaltung
des Unterrichts regelt.
§ 9 Vertretung
Vertretungsberechtigt
i. S. des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 10 Kuratorium
Der Vorstand kann
beschließen, ein Kuratorium einzurichten. Das Kuratorium soll den
Vorstand bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben beraten und
unterstützen. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 3 Personen
zusammen, die vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren berufen werden.
Der Vorsitzende des Kuratoriums kann dem Vorstand Vorschläge zur
Berufung von Kuratoriumsmitgliedern unterbreiten. Die
Kuratoriumsmitglieder brauchen nicht dem Verein anzugehören. Das
Kuratorium wählt auf Vorschlag des Vorstandes den Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Erneute
Berufung bzw. Wiederwahl sind zulässig. Der Vorstand kann Mitglieder des
Kuratoriums vorzeitig abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Im
Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums kann
der Vorstand für den Rest der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen.
Das Kuratorium soll
möglichst einmal jährlich, mindestens aber einmal in einer Wahlperiode
zusammentreten. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des
Kuratoriums. Er unterrichtet den Vorstand von den Ergebnissen der
Beratungen des Kuratoriums.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
-
Beratung und
Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Vereins;
-
Entgegennahme und
Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts;
-
Entlastung des
Vorstandes;
-
Wahl des
Vorstandes;
-
Beschlussfassung
über die ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
§ 12 Durchführung der
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche
einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal, tunlichst im dritten
Viertel des Geschäftsjahres, stattfinden.
-
Jedes anwesende
ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
-
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder, worauf in der Einladung hinzuweisen
ist.
-
Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst,
soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Vertretung bei der
Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei der Berechnung der Mehrheit
werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt; sie gelten als nicht
abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
-
Satzungsänderungen
und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
-
Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13
Redaktionelle Satzungsänderungen
Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen
verlangt werden, können von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern durch
einstimmigen Beschluss vorgenommen werden. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die
Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein
Drittel der Mitglieder verlangt.
§ 15 Rechnungslegung und
Revision
Der Vorstand hat im
ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den
Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
Der Jahresabschluss
ist von einem Sachverständigen bis Ende der ersten Hälfte des neuen
Geschäftsjahres zu prüfen.
§ 16 BGB-Vorschriften
Im Übrigen gelten die
Vorschriften der §§ 27 Abs. 2 und 3, 28, 32 und 33 BGB.
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